Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma trend interior GmbH
§ 1 Allgemeine Bestimmungen/Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, sofern der Kunde Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Es gelten ausschließlich unsere AVL. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
- Schriftlichkeit in Sinne dieser AVL schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsabschluss, Urheberrechte
- Unsere Angebote, Prospekte, Preislisten und sonstigen Unterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Alle Angaben wie z.B. bauphysikalische Werte, Maße, Gewicht, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstige Drucksachen sind nur annähernd und insoweit ebenfalls unverbindlich. Fertigungszeichnungen werden nicht abgegeben. An sämtlichen unserer Unterlagen und Angaben behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor.
- Die Bestellung des Liefergegenstandes durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung an den Kunden erklärt werden. Änderungen des Liefergegenstandes, insbesondere hinsichtlich Konstruktion und Material, behalten wir uns vor, soweit der Gegenstand und dessen Funktion nicht wesentlich geändert werden und diese dem berechtigten Interesse des Kunden nicht entgegenstehen.
- Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde seine Zahlungsfähigkeit. Ergeben sich für uns hiergegen nach Auftragserteilung begründete Bedenken, so sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (z.B. Bankbürgschaft).
§ 3 Lieferung, Gefahrübergang
- Lieferfristen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich zugesagt wurden. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
- Die Lieferung erfolgt ab Werk. Der Sitz unseres Unternehmens ist Erfüllungsort des Vertrags. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Liefergegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Bei einer Versendung des Liefergegenstandes geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
- Zu viel bestellte Standardware wird mit 80%des Nettopreises bei beschädigungsfreier Rücklieferung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zwischen Auslieferung und Rücklieferung gutgeschrieben.
- Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen, wenn und soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
§ 4 Preise/Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk und zuzüglich Transport, Verpackung, Umsatzsteuer und etwa anfallender Zölle.
- Die Preise gelten rein netto Kasse und sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Neukunden bzw. Erstaufträgen und bei Zweifeln an der Bonität (Zahlungsrückstände aus anderen Aufträgen etc.) behalten wir uns eine Lieferung nur gegen Vorauskasse vor. Unabhängig hiervon lauten unsere Zahlungsbedingungen bei einem Auftragswert größer als 5.000,00 Euro: 30% bei Auftragserteilung, 40% bei Fertigungsbeginn und 30% nach Auslieferung/Abnahme. Rabatte und Skonti werden nur gewährt, wenn dies im betreffenden Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Dienstleistungen und Bezugsnebenkosten sind nicht rabatt- und skontierfähig.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Wenn Zahlungsverzug des Kunden eintritt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle ferner berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Soweit bei Montagen vor Ort Leistungen vom Kunden in Anspruch genommen werden, die über den ursprünglichen Auftrag hinausgehen, sind diese in Höhe der üblichen Regiestundensätzen zu vergüten.
§ 5 Sonderfertigungen, Werkzeuge, Montage, Filme und Druckunterlagen
- Bei einer Sonderanfertigung ist ein Rücktritt von dem jeweiligen Auftrag und ein Umtausch des betreffenden Erzeugnisses ausgeschlossen. Die vom Kunden angegebenen Maße sind, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, für uns ausschließlich maßgeblich. Der Kunde ist daher für eine richtige Maßaufnahme selbst verantwortlich. Fallen bei Sonderanfertigungen Mehr- oder Mindermengen von +/- 5% der ursprünglichen Auftragsmenge an, ist der Kunde verpflichtet, die eventuellen Mehrmengen zu den vereinbarten Preisen abzunehmen, während wir bei eventuellen Mindermengen in dem vorgenannten Rahmen nicht zu einer Nachlieferung verpflichtet sind. In beiden Fällen wird der Kunde vorab über den genauen Umfang informiert.
- Werkzeuge, Filme und Druckunterlagen bleiben, auch wenn diese für den Auftrag des Kunden gesondert angefertigt worden sind, stets unser Eigentum, und zwar selbst dann, wenn die Übernahme anteiliger Werkzeugkosten durch den Kunden vereinbart worden ist.
- Anteilige Werkzeugkosten werden nicht zurückerstattet, es sei denn, dass eine Amortisation dieser Kosten im Einzelfall ausdrücklich mit uns vereinbart worden ist.
- Bei Montageaufträgen sind wir berechtigt, geschulte Montagefirmen (Subunternehmer) mit der Durchführung zu beauftragen.
§ 6 Abnahme
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug; so gilt der Liefergegenstand mit Ablauf des dritten Werktages nach der vorgesehenen Abnahme als abgenommen, jedenfalls aber mit der Ingebrauchnahme.
- Der Besteller hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme unserer Personalkosten trägt der Besteller die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten.
§ 7 Gewährleistung
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien.
- Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB).
- Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ebenso können wir die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 BGB Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des §439 BGB Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
- Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
- Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
- In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
- Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
§ 8 Haftung
- Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. - Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Kunden ist eine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht von unserer Seite besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an den gelieferten Waren behalten wir uns zur Sicherung aller Ansprüche, welche uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Kunden zustehen, vor.
- Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich ebenfalls auf die durch Verarbeitung oder Weiterverarbeitung entstehende neue Sache. Der Kunde stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns, solange er nicht alle Verpflichtungen erfüllt hat.
- Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Kunden – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:
a) Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
b) Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Kunden erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls zu diesem Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt. - Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderung aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Treten beim Kunden Zahlungsstockungen auf, sind wir berechtigt, die uns im Voraus abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen,
- Solange der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
- Ist der Eigentumsvorbehalt nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich die gelieferten Gegenstände befinden, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zum Bestehen eines solchen Rechts die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so ist er auf Aufforderung des Kunden verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solchen Rechts notwendig sind.
- Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen.
§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
- Gerichtsstand ist Greding. Zuständiges Amtsgericht ist hierfür Nürnberg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes zu verklagen.
- Für diese AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 9 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
Stand 01/2025